Unsere Satzung


§ 1 Name und Sitz
1. Der Gemeindeverband führt den Namen "Freie Wähler Gemeinschaft Ried".
2. Nach seiner Eintragung mit dem Namenszusatz "e.V".
3. Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in der Gemeinde Ried.

§ 2 Zweck und Ziele
1. Die Freien Wähler sind eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Ried, die sich dem Wohl der Gemeinde Ried im Besonderen verpflichtet fühlen.

2. Die Aufgabe der Freien Wähler besteht darin, den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Ried eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in politischer, religiöser und kultureller Freiheit und Unabhängigkeit
zu vertreten und mitzubestimmen.

3. Zur Verwirklichung der aktiven und politischen Mitarbeit sind bei allen kommunalen Wahlen geeignete parteilose Persönlichkeiten aus der Gemeinde Ried als Kandidaten zu benennen und zu fördern, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, dass Sie, über alle Parteiinteressen stehen, auch seitens der Freien Wähler nicht an Weisungen gebunden, allein Ihrem Gewissen verantwortlich, sachgerecht zum Wohle der Gemeinde Ried, seiner Bürger und Fluren.

4. Die Freien Wähler verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie erstreben keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

5. Die Freie Wähler Gemeinschaft Ried kann den überörtlichen, gleichgesinnten Vereinigungen, z.B.:
Der Freien Wähler Gemeinschaft (FWG) des Landkreises Aichach-Friedberg beitreten.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Ried werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmenantrag erworben, über den der Vorstand entscheidet.
Im Aufnahmenantrag ist die Parteilosigkeit schriftlich zu bestätigen.
3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitgliedes. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied den Zielen oder dem Ansehen der Freien Wähler schadet. Die Mitglieder werden von diesem Vorgang informiert.

5. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch mit dem Beitritt in eine politische Partei. Die Mitglieder sind verpflichtet, dies unverzüglich und schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.

6. Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung der Vorstandschaft zu § 3 Ziffer4 (Ausschluss) die Vollversammlung anzurufen.

§ 4 Beitrag
1. Der Jahresbeitrag wird durch 2/3 Mehrheit von der Vollversammlung beschlossen.
Der Beitrag ist spätestens am 31.03. eines jeden Kalenderjahres zu bezahlen. Die Wahlkostenaufteilung wird bei Gemeinderatswahlen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Freien Wähler Gemeinschaft Ried beschlossen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Organe
1. Die Organe der Freien Wähler Gemeinschaft Ried sind
a.) Vollversammlung
b.) Der Vorstand
c.) Der Beirat

§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) Zwei gleichberechtigten Stellvertreter/innen
c) Dem Schatzmeister
d) Dem Schriftführer

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, jedoch alle geladen sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter/innen. Jede(r) von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

4. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

§ 7 Vollversammlung
1. Die ordentliche Vollversammlung ist alljährlich einzuberufen.

2. Zur ordentlichen Vollversammlung ist schriftlich unter Wahrung einer Ladungsfrist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung zu laden.

3. Die Vollversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach Satzung keine andere Zuständigkeit besteht,
namentlich beschließt sie:
a.) Wahl des Vorstandes
b.) Wahl von zwei Kassenprüfern/Vereinsrat-Beisitzer
c.) Endlastung des Vorstandes
d.) Aufstellung der Kandidatenliste und des Bürgermeisterkandidaten für die Gemeinderatswahlen
e.) Endscheidungen gemäß §3 Abs. 4.

4.A bstimmungsberechtigt sind alle wahlberechtigten Mitglieder.

5. Jedes Mitglied kann bis spätestes zwei Wochen vor der Vollversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Vollversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
Über die Zulassung von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, welche verspätet gestellt werden,
beschließt die Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit.

6. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit aller anwesenden Wahlberechtigten.
Zur Beschlussfähigkeit ist 1/3 der Mitglieder notwendig.

7. Auf schriftlichen Antrag und Begründung von mindestens ¼ aller Mitglieder hat der Vorstand binnen vier Wochen eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen, für die die Vorschriften über die ordentliche Vollversammlung gelten.

8. Über die Beschlüsse der Vollversammlung sind ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Teilnehmer der Versammlung sind in einer Anwesenheitsliste festzuhalten.

9. Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger haben das Recht an der Vollversammlung ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 8 Der Beirat
1. Der Beirat besteht aus dem Vorstand, den Beisitzern, den in Gemeinderat und Kreistag gewählten Vertretern der Freien Wähler Gemeinschaft Ried.

2. Der Beirat ist vorberatendes Organ, insbesondere in Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzutragen sind.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der laufenden Amtsperiode aus, erfolgt die Nachwahl durch den Beirat.

4. Für je 20 angefangene Mitglieder ist ein Beisitzer zu wählen. Maßgebend ist die Mitgliederzahl zum Zeitpunkt der Einladung.

5. Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens zwei Wochen vor der Vollversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingehen.

6. Satzungsänderungen müssen mit einer 2/3 Mehrheit der in der Vollversammlung anwesenden Wahlberechtigten gefasst werden.

§ 9 Auflösung

1. Die Auflösung der Vereinigung kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Vollversammlung beschlossen werden.

2. Die Auflösung der Vereinigung kann erfolgen, wenn
a.) ¾ der satzungsmäßig Stimmberechtigten anwesend sind
b.) ¾ dieser Anwesenden dies beschließen

3. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl anwesenden Mitgliedern beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung
zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

4. Im Falle der Auflösung der FWG Ried wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschluss der Vollversammlung zugeführt.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

1. Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die bei der ersten Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder in Kraft.


Ried, den 08.11.1996

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